Satzung

der Vereinigung

                       "Freunde der Universität Mainz e. V."

 

(i. d. Fassung d. Beschlusses d. Mitgliederversammlung vom 16. Mai 2022)

Bürger der Stadt Mainz und des Landes Rheinland-Pfalz haben sich im Jahre 1951 zu der Vereinigung „Freunde der Universität Mainz e.V.“ zusammengeschlossen. Seitdem ist es ihre Absicht und ihr Ziel,
Forschung und Lehre der Johannes Gutenberg-Universität zu fördern, die Verbundenheit zwischen dieser Hoch-schule, der Stadt Mainz und dem Land sowie zwischen den Ehemaligen – Studierenden, Professorinnen, Professoren, Wissenschaftlichen sowie Nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – und ihrer Universität zu pflegen, zu vertiefen und eine fruchtbare, gedeihliche Zusammenarbeit zwischen der Bevölkerung des ganzen Landes und der Universität herbeizuführen, im Benehmen mit den Angehörigen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.

Die Vereinigung steht allen Mitgliedern und Absolventen der Universität, allen Bürgerinnen und Bürgern sowie allen Institutionen, Behörden und Unternehmen – auch über die Landesgrenzen hinaus – offen.

 

I. Name, Sitz und Zweck der Vereinigung

§ 1

Die Vereinigung führt den Namen „Freunde der Universität Mainz e. V.“.

§ 2

(1) Die Vereinigung hat ihren Sitz und ordentlichen Gerichtsstand in Mainz und ist beim Amtsgericht Mainz im Vereinsregister Nr. VR 826 eingetragen.

(2) Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ­"Steuer­be­gün­­­stigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver­wendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

(1) Zweck der Vereinigung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre, Erziehung sowie die Pflege einer lebendigen Verbindung zwischen Universität und Bevölkerung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. Veranstaltungen, die das Ziel der Vereinigung fördern, wie Vorträge, Besichtigungen, Aussprachen etc.
2. Sammlung von Beiträgen, Geld- und Sachspenden, die zur Verstärkung der der Universität zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe der Satzung verwendet werden.
3. Pflege der Beziehung zu den jeweiligen und den ehemaligen Studierenden der Universität Mainz.

 

II. Mitgliedschaft

§ 4

(1) Die Vereinigung hat

a. Mitglieder,
b. Mitglieder auf Lebenszeit,
c. Ehrenmitglieder.

(2) Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen sein.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand der Vereinigung und durch Annahme dieser Erklärung seitens des Vorstandes erworben. Nimmt der Vorstand eine Beitrittserklärung nicht an, so hat der/die Antragsteller/in das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft auf Lebenszeit kann nach näherer Regelung des Vorstandes durch Zahlung eines einmaligen Beitrags erworben werden.

(5) Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden nach vorheriger Anhörung des Kuratoriums Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder (Beiträge)

§ 5

1) Die Mitglieder, Mitglieder auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht zum Vorstand und dem Amt der Rechnungsprüfer/innen (§ 11 Ziff. 2 und 3).

(2) Sie erhalten Vergünstigungen bei dem Bezug von Veröffentlichungen und den Veranstaltungen der Vereinigung.

(3) Mit der Bekanntgabe ihrer E-Mail-Adresse erklären sich die Mitglieder – vorbehaltlich eines ausdrück­­­lichen schriftlichen Widerspruchs - bereit, auf diesem Weg Einladungen zu Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen sowie Informationen zu erhalten.

§ 6

Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des Beitrags und zur Förderung der Vereinsarbeit.

§ 7

(1) Der Mindestbeitrag der Mitglieder – verschieden für natürliche und juristische Personen – wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf dieser Grundlage wird jedem Mitglied die Beitragsbemessung durch Selbsteinschätzung überlassen.

(2) Die über den Mindestbeitrag wesentlich hinausgehenden Jahresbeiträge können von dem zahlenden Mitglied für einen besonderen Zweck bestimmt werden.

(3) Außer in Bargeld können Spenden auch durch Sachleistungen, die den wissenschaftlichen und pädagogischen Aufgaben der Universität dienen, zur Verfügung gestellt werden.

§ 8

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluss,
  4. durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

(2) Der freiwillige Austritt erfordert die schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung, die jedoch nur auf das Ende des Geschäftsjahres (§ 26) wirksam wird und spätestens drei Monate vorher dem Vorstand zugegangen sein muss.

(3) Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

 

IV. Organe

§ 9

Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. das Kuratorium.

 

Mitgliederversammlung

§ 10

(1) Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
a. wenn der Vorstand dies beschließt. Dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch das oberste Vereins­­­­organ zu unterziehen.
b. wenn die Einberufung von mindestens 20 Mitgliedern unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Die Einberufung und Anberaumung der Versammlung erfolgt dann
spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages beim Vorstand.

§ 11

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:

  1. Feststellung und Änderung der Satzung,
  2. Wahl des/der Vorsitzenden und der übrigen Vorstandmitglieder,
  3. Wahl der Rechnungsprüfer/innen,
  4. Wahl von Ehrenvorsitzenden oder von Ehrenmitgliedern,
  5. Genehmigung der Rechnungslegung und des Haushaltsvorschlages und Festsetzung der Höhe des Mindestbeitrages,
  6. Entlastung des Vorstandes,
  7. als Berufungsinstanz Entscheidungen über die Aufnahme eines Bewerber/einer Bewerberin und den Ausschluss eines Mitgliedes.

§ 12

(1) Zu einer Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand eingeladen. Dieser setzt auch die Tagesordnung fest.

(2) Die Ausführung der Einberufung obliegt dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die Einberufung erfolgt in Textform spätestens drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. In Eilfällen kann die Frist angemessen verkürzt werden. Der Vorstand entscheidet, ob ein Eilfall vorliegt. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist das Datum des Poststempels oder ein sonstiger Nachweis der Absendung maßgebend.

(4) Jedes Mitglied kann bis Ende Dezember eines jeden Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung des Folgejahres stellen. Die Zulassung des Antrages liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von mindestens 20 Vereinsmitgliedern unterstützt wird.

(5) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine Zweidrittel-Mehrheit.

§ 13a

(1) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; sie wird geleitet durch ein Mitglied des Vorstandes in der Reihenfolge gemäß § 15 Abs. 1.

(2) Über die Zulassung von Gästen entscheidet der/die Versammlungsleiter/in (§ 13 Abs. 1).
Seine/ihre Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.

(3) Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt ein/e Protokollführer/in.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 20 Mitglieder erschienen sind. Ist das nicht der Fall, wird vom Vorstand zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen, die spätestens 3 Monate später stattfinden muss. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Abstimmungen erfolgen geheim, wenn es von einem anwesenden Mitglied verlangt wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

(6) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(7) Beschlüsse der Mitglieder können auch ohne Versammlung in Textform gefasst werden. Der Vorstand entscheidet über die Frist zur Stimmabgabe. Über das Ergebnis ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 13b

(1) Die Mitgliederversammlung kann auch rein virtuell oder hybrid (Online und Präsenz) in einem nur Mitgliedern zugänglichen Verfahren durchgeführt werden.

(2) Die Übermittlung der nur für die aktuelle Versammlung gültigen Zugangsdaten an die Mitglieder erfolgt rechtzeitig vor der Versammlung an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse (E-Mail-Adresse bzw. bei Mitgliedern ohne E-Mail-Adresse an die Postadresse). Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten.

Vorstand

§ 14

Der Vorstand führt eigenverantwortlich die Geschäfte der Vereinigung, Einzelheiten kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 15

(1) Der Vorstand besteht aus maximal sieben gewählten Personen aus den Reihen der Mitglieder der Vereinigung, und zwar

dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in und
weiteren Mitgliedern.

(2) Der Präsident/die Präsidentin der Johannes Gutenberg-Universität oder ein von diesem/dieser benanntes Mitglied der Leitung oder des Lehrkörpers der Universität ist geborenes Mitglied des Vorstands.

(3) Der/die jeweilige Präsident/in des Kuratoriums ist geborenes Mitglied des Vorstands, jedoch ohne Stimmrecht.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt den/die Vorsitzende/n des Vorstands in einem besonderen Wahlgang.

(5) Die übrigen Vorstandsmitglieder werden ohne Zuordnung auf Ämter gewählt, wobei die Personen, auf die die meisten Stimmen entfallen, gewählt sind. Blockwahl ist zulässig.

(6) Über die Verteilung der übrigen Ämter beschließt der Vorstand.

(7) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied.

(8) Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden nach vorheriger Anhörung des Kuratoriums Ehrenvorsitzende wählen.

§ 16

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende des Vorstands, sein/ihre Stell­vertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

§ 17

(1) Der/die stellvertretende Vorsitzende erledigt im Rahmen der Aufgaben des Vorstandes (§ 14) die laufenden Geschäfte, bereitet die Veranstaltungen vor und besorgt die Herausgabe von Veröffentlichungen.

(2) Er/sie ist an die Weisungen des/der Vorsitzenden und des Gesamtvorstandes gebunden.

§ 18

Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Finanzen; insbesondere obliegt ihm/ihr die Kassenführung.

§ 19

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(2) Die Einladung durch den/die Vorsitzende/n oder durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n kann schriftlich, fernmündlich oder durch andere Übermittlungsmöglichkeiten erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.

(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

§ 20

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen, deren Amtsdauer drei Jahre beträgt.

(2) Diese haben vor jeder ordentlichen Jahresmitgliederversammlung die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung des Vorstandes für das letzte Geschäftsjahr zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Kuratorium

§ 21

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 20 Personen.

(2) Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Kuratoriums mit einer Mehrheit von drei Viertel der in einer Kuratoriumssitzung anwesenden Mitglieder des Kuratoriums gewählt.

(3) Der/die jeweilige Oberbürgermeister/in der Stadt Mainz oder eine von ihm/ihr benannte Person ist geborenes Mitglied.

§ 22

(1) Das Kuratorium wählt aus seinen Mitgliedern ein Präsidium, bestehend aus dem/der Präsidenten/in und zwei Vize-Präsidenten/innen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von fünf Jahren.

(2) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 23

(1) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand in allen Bereichen, die dem Vereinszweck dienen, insbesondere bei der Öffentlichkeitsarbeit und der Mitgliederwerbung.

(2) Das Kuratorium hat gegenüber dem Vorstand ein Initiativrecht. Seine Anträge müssen behandelt werden.

§ 24

(1) Das Kuratorium wird von seinem/seiner Präsidenten/in bei Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr.

(2) Zu den Sitzungen werden in der Regel die Vorstandsmitglieder der Vereinigung eingeladen. Gäste können ebenfalls eingeladen werden.

(3) Der Vorstand ist dem Kuratorium gegenüber auskunftspflichtig.

(4) Für die Einladung gilt § 12 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 25

Vor Beginn jeder Sitzung wird ein/e Protokollführer/in gewählt. Das kann auch ein Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsstelle sein.

 

V. Allgemeines

§ 26

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 27

Über die Sitzungen der Organe sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 28

(1) Eine Änderung der Satzung ist nur mit zwei Drittel der in einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen zulässig.

(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand wird ermächtigt, den Wortlaut von Satzungsänderungen anzupassen, falls dies das Registergericht aus vereinsrechtlichen oder das Finanzamt aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen verlangt. Hierüber ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 29

Soweit die Satzung nichts anders vorsieht, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 30

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, Mitglieder­versammlung beschlossen werden.

(2) Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 31

Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der „Stiftung Mainzer Universitätsfonds“ zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.